Wurden Sie in der DDR oder Bundesrepublik wegen Homosexualität verfolgt, verurteilt oder waren Sie in Untersuchungshaft oder in sonstiger Unterbringung?

Die LSBTI*-Landeskoordinierungsstelle Sachsen-Anhalt Nord bietet individuelle Beratung und Hilfe bei der Stellung eines Antrages auf Entschädigung. Häufig wissen Betroffene noch immer nicht, dass sie auch ohne Verurteilung Anspruch auf Entschädigung haben. Die Beratung erfolgt in Kooperation mit der Rechtsberatung des LSVD-Bundesverbandes und bietet umfassende Informationen sowie konkrete und vertrauliche Hilfestellung zur Geltendmachung eines möglichen Entschädigungsanspruchs.

Die Beratung ist kostenlos und erfolgt unabhängig von einer Mitgliedschaft im LSVD. Wir geben die Informationen, die wir von Ihnen erhalten, nicht ohne Ihr Einverständnis weiter.

Die Beratung kann telefonisch, persönlich und auch per Email erfolgen. Im Falle einer persönlichen Beratung wird um Terminvereinbarung gebeten, um ausreichend Beratungszeit zu ermöglichen.

Contact
Telefon: 0391-5432569
E-Mail: lsbti-lks@lsvd-lsa.de

Hintergrund zum Gesetz und zur Richtlinie:

Am 22. Juli 2017 ist das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Kraft getreten (BGBl. 2017 I S. 2443).

Das strafrechtliche Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen und die daraus resultierende Strafverfolgung von der nach 1945 nach §175 StGB verurteilten Männer und nach § 151 StGB DDR verurteilten Männer und Frauen sind nach heutigem Verständnis in besonderem Maße grundrechts- und menschenrechtswidrig.

Ziel des Gesetzes ist es, den Betroffenen den Strafmakel zu nehmen, mit dem sie bisher wegen einer solchen Verurteilung leben mussten (BR-Drucksache 262/17).

Das Gesetz:

  • hebt strafrechtliche Urteile und gerichtliche Unterbringungsanordnungen auf, die wegen einvernehmlicher homosexueller Hand­lungen aufgrund der (alten Fassungen der) §§ 175, 175a StGB bzw. des § 151 StGB-DDR ergangen sind,
  • regelt die Beantragung einer Rehabilitierungsbescheinigung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft,
  • regelt die Entschädigung durch das Bundesamt für Justiz für eine Verurteilung oder Unterbringungsanordnung und gegebenenfalls eine Freiheitsentziehung und
  • regelt die Tilgung der Eintragung im Bundeszentralregister (BZR).

Am 12.03.2019 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bekannt gegeben, dass nun über eine Richtlinie auch weitere Fälle entschädigt werden können, die vom StrRehaHomG nicht erfasst werden, weil keine strafrechtliche Verurteilung erfolgte. Danach können nun auch Personen entschädigt werden, gegen die aufgrund der genannten Verbotsvorschriften ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, die aufgrund dessen eine Freiheitsentziehung (Untersuchungshaft) erlitten haben oder die im Zusammenhang mit den vormals geltenden Verboten einvernehmlicher homosexueller Handlungen unter sonstigen außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen, etwa beruflicher, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art, zu leiden hatten.

Der LSVD hatte Jahrzehnte für die Rehabilitierung und Entschädigung der Opfer dieses Unrechts gekämpft.